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Sportschützenverein Dahn

Satzung

des Sportschützenverein Dahn  1969 e.V.

nach Beschluß der außerordentlichen

Mitgliederversammlung

vom 16.11.1991


§ 1 Name und Sitz

  • 1. Der am 19.03.1969 in Dahn gegründete Verein führt den Namen
  •  Sportschützenverein Dahn e. V.

  • 2.Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens unter der Nr. 602 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Dahn/ Pfalz.
  • 3. Der Verein ist Mitglied des PSB und des Landessportbund Pfalz.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigen Zwecke" der Abgabenordnung bzw. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953.

Der Zweck es Vereins ist

  • 1.1. die Pflege, Ausübung, und Förderung des Schießens auf sportlicher Grundlage,
  • 1.2. Jugendpflege und Jugendhilfe in sportlicher und erzieherischer Hinsicht.
  • 1.3. Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
  • 1.4. Abhalten von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen für die Mitglieder, Freund und Gönner des Vereins.
  • 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • 3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, weder entrichtete Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 5. Ein vom Verein geführter gastronomischer Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig.

§ 3 Verwaltung des Vereins

  • 1. Alle Inhaber von Funktionen zur Verwaltung und Führung des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Ausgenommen vom ehrenamtlichen Status sind
  • 1.1. Übungsleiter oder Trainer, die zum Zwecke der unter § 2 Abs.1-3 angegebenen Aufgabenziele vom Vorstand vertraglich an den Verein gebunden werden können und deren Vergütung nach Vorgaben und Richtlinien des zuständigen Landessportbundes in angemessenem Rahmen unter zusätzlicher Verwendung zu beantragender Zuschüsse erfolgt.
  • 1.2. Personen, die zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftsbetriebes im vereinseigenen Lokal vom Vorstand eingesetzt werden können und eine im Rahmen der Abgabenordnung angemessene Vergütung erhalten können.
  • Abschnitt 1.2. wird mit Erteilung einer Schankkonzession oder Stellvertretererlaubnis automatisch ungültig.

§ 4 Das Geschäftsjahr

  • 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied des SSV Dahn v.1969 e.V. kann jede unbescholtene natürliche Person werden.
  • 2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • 3. Jeder Aufnahmeantrag ist den Mitgliedern durch Aushang im Schützenhaus sofort bekanntzugeben. Einsprüche und Bedenken gegen den Antrag sind spätestens zwei Wochen nach Aushang in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
  • 4. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller mit Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Gegen diesen Einspruch entscheidet dann der Gesamtvorstand.
  • 5. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Antragsteller die gültige Fassung der Vereinssatzung auszuhändigen.

§ 6 Mitgliedschaft

  • 1. Der Verein besteht aus
  • 1.1. aktiven Mitgliedern
  • 1.2. passiven Mitgliedern
  • 2. Anträge zum Erwerb von Schußwaffen können nur für aktive Mitglieder genehmigt werden. Daher ist der Zusatz aktiv/passiv im Aufnahmeantrag zu vermerken.
  • 3.Über den Status der Ehrenmitgliedschaft trifft die Ehrenordnung Aussage.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet
  • 1.1. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann. Die Austrittserklärung muß schriftlich spätestens sechs Wochen vor Jahresende dem Vereinsvorsitzenden vorliegen.
  • 1.2. durch Tod eines Mitgliedes
  • 1.3. durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung
  • 2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen.
  • 2.1.wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Verstoß gegen die Satzung
  • 2.2. wegen vereinsschädigendem Verhalten
  • 2.3. wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweiter Mahnung
  • 2.4. wegen unehrenhaftem Verhalten.
  • Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 8 Maßreglungen

  • 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden
  • 1.1. Verweis
  • 1.2. zeitlich begrenzter Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder den Veranstaltungen des Vereins.

§ 9 Beiträge

  • 1. Die Mitglieder des Vereins haben Monatsbeiträge an die Vereinskasse zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Beiträge sind jährlich im ersten Quartal als Vorauszahlung zu entrichten.
  • 2. Bei Eintritt in den Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  • 3. Mitglieder, die ihren Grundwehrdienst oder ihren Zivildienst leisten, sind grundsätzlich für die Dauer des Dienstes von der Beitragszahlung befreit.
  • 4. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden oder niederschlagen.
  • 5. Anhang zur Satzung des Sportschützenvereins Dahn e.V. nach Beschluß der Mitgliederversammlung vom 15.03.1997
  • Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, pro Jahr 10 Arbeitsstunden zu leisten oder für jede nicht erbrachte Arbeitsstunde 5,12 € an die Vereinskasse zu zahlen.




§ 10 Einkünfte und Ausgaben

  • 1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
  • 1.1. Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder
  • 1.2. Einnahmen aus dem Schießbetrieb
  • 1.3. Einnahmen aus sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  • 1.4. Einnahmen aus dem vereinseigenen Lokal
  • 1.5. freiwilligen Spenden
  • 1.6. sonstigen Einnahmen
  • 2. Die Ausgaben bestehen aus
  • 2.1. Verwaltungsausgaben
  • 2.2. Aufwendungen im Sinne des § 2
  • 2.3. Ausgaben zur Erhaltung der vereinseigenen Sportanlage
  • 2.4. Ausgaben zur Aufrechterhaltung des vereinseigenen Lokals
  • 3. Die laufenden Ausgaben für das jeweils anstehende Geschäftsjahr sind vom Schatzmeister in Form eines Jahresetats der Mitgliederversammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Darunter fallen auch Teilbeträge, die den einzelnen Abteilungen als Jahresetat zur Verfügung gestellt werden und deren Höhe der Gesamtvorstand vorschlägt und im Bericht des Schatzmeisters der Mitgliederversammlung vorlegt.
  • 4. Aufwendungen, Anschaffungen und Baulichkeiten, die einen Betrag von 2500,-- DM nicht überschreiten, können vom Gesamtvorstand ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung getätigt werden. Für Beträge, die darüber hinausgehen ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. In dringenden Fällen kann dies nachträglich geschehen.

§ 11 Vermögen, Haftung

  • 1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, sämtlichem Inventar und Immobilien besteht.
  • 2. Überschüsse aus allen Veranstaltungen des Vereins gehören zum Vereinsvermögen. Zu trennen und zweckgebunden nach §2 Abs. 1-3 zu verwenden sind lediglich Veranstaltungsüberschüsse, die aus Veranstaltungen der Abteilungen resultieren. Diese sind der abteilungseigenen Kasse zuzuführen.
  • 3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, für bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen etwa entstehenden Unfallschäden. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Pfalz im Rahmen eines Versicherungsvertrages
  • gewährleistet.

§ 12 Vereinsorgane

  • 1. Vereinsorgane sind
  • 1.1 die Mitgliederversammlung
  • 1.2 der Vorstand
  • 1.3 der Gesamtvorstand

§ 13 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  • 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.
  • 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen  mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
  • 3.1 der Vorstand in dringlichen Fällen und im Interesse des Vereins dies beschließt, oder
  • 3.2 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe der Gründe und mit den entsprechenden Unterschriften versehen, beim Vorsitzenden beantragt haben.
  • 4. Die Bekanntgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und zwar spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin.
  • 5. Die Bekanntgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und zwar 14 Tage vor dem Versammlungstermin.
  • 6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten
  • 6.1 Jahresbericht des Vorstandes
  • 6.2 Kassenprüfungsbericht
  • 6.3 Bericht der Abteilungs- und Ressortleiter (gem. §14 Abs.2)
  • 6.4 Entlastung der Vorstandschaft
  • 6.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • 6.6 Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  • 6.7 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge sowie des Etats für das kommende Geschäftsjahr.
  • 7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  • 8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  • 9. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • 10. Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden
  • 10.1 von den Mitgliedern
  • 10.2 vom Vorstand
  • 10.3 von den Abteilungen
  • 11. Anträge müssen schriftlich gestellt werden und mindestens 10 Tage vor der Versammlung in Händen des 1. Vorsitzenden sein.
  • Später eingehende Anträge dürfen nur in die Tagesordnung aufgenommen und von der Versammlung behandelt werden, wenn die Dringlichkeit durch 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird. Ein nicht fristgerechter Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.
  • 12. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
  • 13. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  • 14. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 14 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus
  • 1.1 dem 1. Vorsitzenden
  • 1.2 dem 2. Vorsitzenden
  • 1.3 dem 3. Vorsitzenden
  • 1.4 dem Schriftführer
  • 1.5 dem Schatzmeister
  • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • 2. Dem Gesamtvorstand gehören an
  • 2.1 Mitglieder des Vorstandes
  • 2.2 der Sportleiter
  • 2.3 der Jugendleiter
  • 2.4 die Damenleiterin
  • 2.5 der Waffen- und Gerätewart
  • 2.6 der Abteilungsleiter Schwarzpulver
  • 2.7 der Hausmeister
  • 2.8 der Veranstaltungsleiter
  • 2.9 der Presseleiter
  • 2.10 weitere Abteilungsleiter sowie ein Stellvertreter für die Ziffern 2.2 bis 2.10
  • 3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder (ohne Stellvertreter) anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.
  • 4. Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung ist für die Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.
  • 5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören
  • 5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • 5.2 die Bewilligung von Ausgaben
  • 5.3 die Aufnahme, der Ausschluß und die Maßregelung von Mitgliedern.
  • 6. Der Vorstand gem. Abs.1 ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.
  • 7. Der Vorstand bestimmt die Geschäftsordnung. Er ist verpflichtet, entsprechend den sich weiterentwickelnden finanziellen, geschäftlichen, sportlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen des Vereins, eine ständig auf dem jeweiligen Stand der Entwicklung befindliche Geschäftsordnung wahrzunehmen. Die Geschäftsordnung ist diesen Entwicklungen anzupassen.
  • 8. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  • 9. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen an den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr zu.
  • 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen oder Abteilungsversammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.
  • 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige können unter der Bedingung Abs. 1 uneingeschränkt persönlich abstimmen.
  • 4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder, die mindestens 1 Monat Mitglied im Verein sind.
  • 5. Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen aus den Reihen der Jugendlichen einen Jugendsprecher als Interessenvertreter. Dieser ist spätestens bei der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen

  • 1. Die Wahl des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates erfolgt für den Zeitraum von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Offene Wahl ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht und von keiner Seite Widerspruch gegen offene Wahl erhoben wird.
  • 2. Wiederwahlen sind zulässig.
  • 3. Wahl in Abwesenheit ist zulässig, wenn die schriftliche Zustimmung des zu wählenden Mitgliedes zur Annahme einer Wahl vorliegt.
  • 4. Gemäß §14 Abs.3 eingesetzte Gesamtvorstandsmitglieder müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt oder ersetzt werden.
  • 5. Alle Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden (ausgenommen Sonderregelungen). Abstimmungen werden offen getätigt (ausgenommen §13 Abs.9).

§ 17 Abteilungen

  • 1. Innerhalb des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
  • 2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter oder dessen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  • 3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 18 Ausschüsse

  • 1. Die Mitgliederversammlung hat für den ordnungsgemäßen rechtlichen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Gesamtvorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Dies sind
  • 1.1 Kassenprüfer
  • 1.2 Ehren- und Rechtsrat.
  • 2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  • 3. Sitzungen der Ausschüsse erfolgen auf Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§ 19 Kassenprüfer

  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr aus den Reihen  der Mitglieder gem. §15 Abs.4 mindestens zwei Kassenprüfer. Sie sind Beauftragte der Versammlung und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich.
  • 2. Durch Revision der Vereinskasse und ggf. der Abteilungskassen, der Bücher und Belege, haben sich die Kassenprüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten.
  • 3. In jedem Quartal kann eine Revision stattfinden.
  • 4. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 20 Ehren- und Rechtsrat

  • 1. Der Ehren- und Rechtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gem. §18 Abs.1 gewählt werden.
  • 2. Den Ratsvorsitz bestimmen die fünf Mitglieder untereinander uns geben dies bis 14 Tage nach der Versammlung dem Vorstand bekannt.
  • 3. Der Ehren- und Rechtsrat entscheidet auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten über Streitigkeiten innerhalb des Vereins in Angelegenheiten, die Gegenstand einer charakterlichen Verfehlung sein können.
  • Die Entscheidung ist den Beteiligten und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 21 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
  • 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
  • 2.1 der Gesamtvorstand einstimmig beschließt
  • 2.2 von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Beigabe der Unterschriften gefordert wird.
  • 3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • 4. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der örtlichen Stadtverwaltung zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben, mit der Auflage es bis zur Neugründung eines Vereins im Sinne des §2 zu verwalten, so daß es dem neuen Verein wieder zur Verfügung steht.
  • Wenn innerhalb von fünf Jahren keine Neugründung erfolgt, fällt das Vermögen an den Kindergarten des Elisabethen-Vereins der Stadt Dahn.


  • Dasselbe gilt auch bei der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks. Vor Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören.